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BEK 2022 133

Verwertbarkeit von Beweisen

Schwyz · 2023-05-22 · Deutsch SZ
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Verwertbarkeit von Beweisen | Untersuchungsführung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 22.Mai 2023BEK 2022 133MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,betreffendVerwertbarkeit von Beweisen(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2022, SU 2020 11);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen A.________ am 11. August 2020 eine Strafuntersuchung betreffend mehrfache fahrlässige Tötung, mehrfache fahrlässige Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2020 (U-act. 9.0.001). Die Ermittlungen beruhen auf einer Meldung der zentralen Stelle (NENT) von Listerioseerkrankungen mit teilweise tödlichem Verlauf mit einem Bakterium aus der F.________ des Beschuldigten. Am 1. Februar 2022 wurde E.________ mit der Begutachtung diverser Fragen, u.a. nach der Herkunft des identifizierten Bakteriums, beauftragt (U-act. 11.2.010). Das Gutachten lag am 6. März 2022 vor (U-act. 11.2.015). Der Beschuldigte verlangte betreffend die Verwertbarkeit der Proben und der daraus gewonnenen Erkenntnisse sowie des Gutachtens eine anfechtbare Verfügung (U-act. 11.2.028 sowie 9.0.008 bzw. 11.2.030). Mit Verfügung vom 23. August 2022 stellte die Staatsanwaltschaft fest, die 50 durch den Gutachter in den Betriebsräumlichkeiten der F.________ entnommenen Proben sowie die daraus gewonnenen Erkenntnisse, weitere Proben und das Gutachten selbst seien verwertbar. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 2. September 2022 beantragt der Beschuldigte dem Kantonsgericht die Aufhebung dieser Verfügung und die Feststellung der Unverwertbarkeit der Proben und der daraus sowie aus dem Gutachten gewonnenen Erkenntnisse. Ferner sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, sämtliche Proben und Erkenntnisse sowie das Gutachten aus den Akten zu entfernen, separat unter Verschluss zu halten und nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens zu vernichten. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Beschwerdevernehmlassung vom 14. September 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7).2.Die strafprozessuale Beschwerde ist gemäss

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,

betreffend

Verwertbarkeit von Beweisen